Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vereinbarten Preise beziehen sich im Allgemeinen auf die Durchführung der Gästeführungen.
Preise steuerfrei entsprechend der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.
Der Vertrag mit dem Guide kommt erst mit erfolgter Buchungsbestätigung zustande

Zahlungsbedingungen:
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Bezahlung vor Ort in bar.
Im Preis nicht inkludiert sind weitere Leistungen wie Bus, Minibus oder Auto sowie Eintritte, Fahrtspesen und Parkgebühren.
Bei der Buchung eines Beförderungsmittels, wie Bus, Minibus oder Auto ist der Preis im Voraus bis spätestens eine Woche vor der Tour auf mein Konto zu überweisen.

Stornobedingungen:
Eine Stornierung ist bis zwei Wochen vor der Führung kostenlos möglich. Bei Absage bis 3 Tage vor der Führung sind 50 % des Preise zu bezahlen, danach ist das volle Führungsentgelt fällig.

Im Falle meiner Verhinderung wird  von mir ein qualifizierter Ersatz  organisiert.

Bei Verspätung des Gastes bleibt das vereinbarte Honorar ohne Abzug fällig. Nehmen Sie bitte bei Verspätungen Kontakt mit mir auf. Ohne Kontaktaufnahme beträgt die maximale Wartezeit des Guides 30 Minuten. Das Honorar wird trotzdem fällig. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits zu einer Wartezeit von 15 Minuten.

Bei Nicht-Erscheinen der Teilnehmer gilt die Führung als durchgeführt und es ist der gesamte vereinbarte Tarif  zur Zahlung fällig.

Die Teilnahme an den Führungen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung übernommen. Für Spaziergänge und Wanderungen sind geeignete Ausrüstung (rutschfeste Schuhe, Regenbekleidung) und die entsprechende Kondition erforderlich. Änderungen auf Grund von Schlechtwetter bleiben dem Fremdenführer vorbehalten.

 

Das Gewerbe „Fremdenführer“

Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe aus.
Rechtsgrundlage ist § 94 Z 21 in Verbindung mit § 108 Gewerbeordnung GewO.

Fremdenführer erbringen einen anspruchsvollen Befähigungsnachweis durch eine Befähigungsprüfung bei der Wirtschaftskammer.

Das Fremdenführergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.